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StGB § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

StGB § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

[ Auszug: Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jeman ... ]